Keine rechtssicheren Verbesserungen bei CETA durch Auslegungserklärung erreicht

Keine rechtssicheren Verbesserungen bei CETA durch Auslegungserklärung erreicht

25. Oktober 2016

Um die umstrittenen und kritischen Punkte zu CETA rechtssicher zu machen, planen Kanada, die EU und die Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Auslegungserklärung abzugeben. Dazu stellt der Professor für Völkerrecht, Prof. Dr. Markus Krajewski, Uni Erlangen Nürnberg, in einer Kurzbewertung mit Blick auf den Investitionsschutz fest:

"Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Gemeinsame Auslegungserklärung die bisherige Kritik am CETA-Kapitel zum Investitionsschutz nicht relativiert, da für keine der umstrittenen und kritischen Punkte rechtssichere Verbesserungen oder Lösungen angeboten werden."

Die Versprechungen auf rechtssichere Lösungen, die dem SPD-Konvent als auch den Mitgliedsstaaten gemacht wurden, wurden also nicht erfüllt.

Die Wallonie hat recht, wenn sie sich auf diese nicht-rechtssicheren Auslegungserklärungen nicht einlässt!

Prof. Krajewski schreibt in seiner Kurzbewertung, dass die Erklärung zwar völkerrechtlich eine verbindliche Interpretationserklärung darstelle, aber sich "nicht ohne weiteres gegen einen anderslautenden Wortlaut des Abkommens durchsetzen" könne. Ein Auslegungsorgan, wie das CETA-Investitionsgericht, könne die "Auslegungserklärung gegenüber einer an Sinn und Zweck des CETA orientierten Auslegung zurücktreten" lassen!

"Die im Vorfeld der Unterzeichnung des CETA von politischen, zivilgesellschaftlichen und gewerkschaftlichen Akteuren vorgeschlagene Einführung eines verbindlichen Streitschlichtungsmechanismus für das Kapitel zu Handel und Arbeitsschutz oder die Nichtanwendung der Investitionsschutzstandards der gerechten und billigen Behandlung ist daher durch eine Interpretationserklärung von vorneherein nicht zu erreichen."

Die Gemeinsame Auslegungserklärung sei "ersichtlich nicht auf eine Interpretation von Rechtsbegriffen gerichtet". "Teilweise enthält die Erklärung sogar Formulierungen, die eher umgangssprachlicher Art sind." "So heißt es auf S. 4 der Erklärung (o. Fn. 1), dass 'die Regierungen [sic!] ihre Gesetze ändern dürfen', was weder in den EU-Mitgliedsstaaten noch in Kanada möglich ist."

Beim Investitionsschutz sei das Hauptproblem, dass CETA als auch die Erklärung nur auf das "Recht zu regulieren abstellt und nicht auf die tatsächlichen Regelungsmöglichkeiten angesichts potentieller Schadensersatzklagen. Die Bekräftigung des Rechts der Vertragsparteien regelnd tätig zu werden, ändert nichts an der Tatsache, dass die konkret ergriffenen Maßnahmen und Gesetze an den Bestimmungen zum Investitionsschutz zu messen sind und damit Verstöße gegen diese darstellen können."

Ob ein entgangener Gewinn Teil der vom Investor erlittenen Verluste im Sinne dieser Vorschrift ist, werde jedoch weder im CETA noch in der Auslegungserklärung geklärt. "Da es nach allgemeinem Völkerrecht und insbesondere der Praxis von Investitionsschiedsgerichten eher die Regel ist, nachweisbare entgangene Gewinne als Teil des Schadens zu verstehen, wäre hier eine eindeutige, auf entgangene Gewinne bezogene Formulierung in der Auslegungserklärung erforderlich gewesen, um Rechtsklarheit zu schaffen."

Folgende Kritikpunkte werden von der Gemeinsamen Erklärung nicht erwähnt oder nicht geklärt:

  • offene und unklare Rechtsbegriffe in der Definition der materiellen Schutzstandards,

  • den fehlenden Vorrang des innerstaatlichen Rechtswegs,

  • die Abwesenheit von Investorenpflichten,

  • offene Tatbestandsmerkmalen der fairen und gerechten Behandlung und der indirekten Enteignung,

  • Ausgestaltung richterlicher Unabhängigkeit im Investitionsgerichtssystem

Prof. Krajewski, Kurzbewertung der Gemeinsamen Auslegungserklärung zu CETA (PDF, 100 kB)

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